Allgemeine
Geschäftsbedingungen DynaTape GmbH, 68219 Mannheim
Stand 01. Dezember 2003
Allgemeine Lieferungsbedingungen zur Verwendung
im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.v. §
310 Abs. 1 BGB
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1.) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage unserer nachstehenden Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende
oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Lieferungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
(2.) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt. § 2 Angebote und Angebotsunterlagen
(1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, Ergänzungen,
Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung wirksam.
(2.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch
für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte hat der Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.
(3.) Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen
sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass
sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet wurden. § 3 Abweichungen
(1) Abweichungen von den Produktangaben sind gestattet, sofern sie
unerheblich sind. § 4 Bestellungen und Vertragsschluss
(1.) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Mindestbestellwert beträgt
netto € 100,00 und bei Druck- und Stanzaufträgen netto
€ 500,00. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der
Ware an den Besteller erklärt werden. Erfolgt die Bestellung
auf elektronischem Wege, so werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt
noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. § 5 Mehr- oder Minderlieferung
(1) Bei Sonderanfertigungen sind 10 % Mehr- oder Minderlieferungen
gestattet, sofern diese auf produktionstechnischen Schwankungen
beruhen und damit im Rahmen handelsüblicher Toleranzen liegen.
§ 6 Preise – Zahlungsbedingungen
(1.) Unsere Preise gelten „ab Lager“ ausschließlich
der Verpackung; diese sowie die Transportkosten werden gesondert
in Rechnung gestellt. Unsere Preise sind bindend.
(2.) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3.) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung werden
dem Besteller 2 % Skonto bewilligt. Im Übrigen hat die Zahlung
innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
Maßgebend für die Wahrung der Skontofrist ist der fristgerechte
Geldeingang bei uns.
(4.) Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend
die Folgen des Zahlungsverzuges.
(5.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
(6) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können
wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere
Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte
Zahlungsziele widerrufen. § 7 Lieferzeit
(1.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden
Mitwirkungshandlungen durch den Besteller voraus. Die Einrede des
nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2.) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sowie Teillieferungen
und –leistungen sind zulässig.
(3.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4.) Sofern die Voraussetzungen von Absatz
(3.) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu
Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von §
376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der
Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
(6.) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein entsprechendes
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
(7.) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(8.) Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung
einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller
berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes zu verlangen.
§ 8 Höhere Gewalt Alle Ereignisse und Umstände deren
Verhinderungen nicht in unserer
Macht liegt, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe,
Rohstoff- und Energiemangel, unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns
für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen
von unseren Vertragsverpflichtungen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten
Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten
eintreten. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, so
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 9 Gefahrübergang
(1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
(2.) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen
sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3.) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller. Für die Auswahl der billigsten
Versandart übernehmen wir keine Gewähr. § 10 Beratung und Auskunft
(1) Beratungen leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse
und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über die Eignung
und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich. Sie befreien den
Besteller nicht von eigenen Prüfungen. § 11 Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1.) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist und Mängel unverzüglich schriftlich gerügt hat.
(2.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung der Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder mangelhafter Montagearbeiten.
Gleiches gilt für vom Besteller vorgenommene unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
(3.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Beseitigung des Mangels)
oder zur Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt.
Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(4.) Schlägt die Nachbesserung/Nachlieferung fehl oder wird
sie durch uns verweigert oder ist sie dem Besteller unzumutbar,
so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis
entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder von dem Vertrag zurückzutreten.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
(5.) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht,
wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
(7.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(8.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
die zwingenden Ansprüche des Bestellers aus der Produkthaftung
oder aus einer übernommenen Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens.
(9.) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1
Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) , 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche)
und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers und bei einem arglistigen Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr
ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar
ist.
(10.) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar. § 12 Gesamthaftung/sonstige Ansprüche
(1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §
8 vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
positiver Forderungsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche
gemäß § 823 BGB.
(2.) Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf Grund der Bestimmungen
des Produkthaftungsgesetztes zwingend ist oder bei uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder einer uns zurechenbaren
Verletzung des Lebens.
(3.) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4.) Rückgriffsansprüche gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen
hat, die über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehen. § 13 Eigentumsvorbehalt
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers –abzüglich
angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer- , Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
(3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Dritten auf
den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(4.) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich
Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung
bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz
des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt.
(5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6.) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag,
einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
(7.) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8.) Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen einschließlich
Umsatzsteuer um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns. § 14 Betriebsmittel
(1) Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle usw., die wir eigens für
den vom Besteller erteilten Auftrag anfertigen bzw. anfertigen lassen,
werden unser Eigentum, auch wenn dem Besteller die diesbezüglich
entstehenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Dem Besteller
steht auch nach Beendigung des Auftrages kein Anspruch auf Eigentumsübertragung
und/oder Herausgabe dieser Betriebsmittel zu.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1.) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort. § 16 Schlussbestimmungen
(1.) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers
aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Zustimmung.
(2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3.) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt
die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. |